Anspruch auf Homeoffice derzeit nicht in Sicht.
ArbG Augsburg v. 07.05.2020
3 Ga 9/20
Auch Corona begründet (noch) keinen Anspruch auf Homeoffice
Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice existiert nicht und kann nach Ansicht der Rechtsprechung auch nicht aus bestehendem Recht hergeleitet werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 18.12.2014 – 5 Sa 378/14). Daran ändert auch die aktuelle Corona-Pandemie nichts, die mit hoher Ansteckungsgefahr einher geht, sagt das Arbeitsgericht Augsburg und nimmt insoweit den Gesetzgeber in die Pflicht (Urteil v. 07.05.2020 – 3 Ga 9/20).
Der unterlegene Kläger hat Berufung eingelegt. Die Entscheidung des LAG München (Az.: 5 SaGa 14/20) bleibt abzuwarten.
Der Entscheidung lag eine Auseinandersetzung zwischen einem 63jährigen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zugrunde. Der Arbeitnehmer hatte unter Berufung auf ein ärztliches Attest einen Anspruch auf Ausübung seiner Tätigkeit im Homeoffice geltend gemacht, um der Ansteckungsgefahr mit SARS CoV-2 zu entgehen. Die entsprechende Klage wurde vom Arbeitsgericht Augsburg abgewiesen.
Zwar sei der Arbeitgeber im Rahmen seiner Schutz- und Fürsorgepflicht gemäß § 618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dazu verpflichtet, alle notwendigen und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen, allerdings liege es auch seinem Ermessen, wie er die aus § 618 BGB resultierenden Verpflichtungen – auch unter Berücksichtigung des ärztlichen Attests – erfülle. Dies könne der Arbeitgeber auch bereits durch entsprechenden Sicherheitsabstand gewährleisten.
Arbeitgeber kann eigene Maßnahmen zum Gesundheitsschutz treffen
Das Urteil ist die erste ersichtliche Entscheidung, die die Frage nach dem Anspruch auf Homeoffice in einer derartigen gesundheitlichen Krisensituation einer Pandemie betrifft. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des ArbG Augsburg bestand hat und ein Arbeitnehmer nicht zum Schutz der eigenen Gesundheit auf die Ausübung seiner Tätigkeit im Homeoffice pochen kann.
Viel spricht dafür, dass die erstinstanzliche Entscheidung einer Prüfung standhält. Zumindest solange der Arbeitgeber einen ausreichenden Gesundheitsschutz sicherstellt, insbesondere über die Einhaltung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln des BMAS, dürfte er seiner Fürsorgepflicht genügen. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens derart von seinem Direktionsrecht aus § 106 GewO (Gewerbeordnung) Gebrauch machen kann, dass er die Tätigkeit unter Wahrung des erforderlichen Sicherheitsabstands in den eigenen Büroräumen anordnet. Denn die Entscheidung über die Art und Weise sowie den Ort der Ausübung der Arbeitsleistung ist grundsätzliche Sache des Arbeitgebers, solange es keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt.
Gesetzesinitiative vorerst gebremst
Dass das Thema Homeoffice durch die Corona-Pandemie weiter an Aufmerksamkeit gewonnen hat und allgegenwärtig ist, hatte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zuletzt zum Anlass genommen einen Referentenentwurf für ein "Homeoffice Gesetz" vorzulegen. Der Entwurf wurde vom Kanzleramt zurückgewiesen.
Der Gesetzesentwurf sah erstmalig einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice vor, der sich auf 24 Tage pro Kalenderjahr erstrecken sollte. Das Gesetz enthielt u.a. auch Regelungen zum Antragsprozess (Form, Frist, Ablehnungsgründe etc.) und wurde aufgrund der formalistischen Inanspruchnahme stark von Union und Wirtschaft kritisiert.
Vorerst hat Heil von seinen Plänen Abstand genommen, jedoch ist davon auszugehen, dass es weitere Gespräche zwischen den Regierungsparteien zu einer gesetzlichen Normierung von Regelungen zum Homeoffice geben wird. Der Trend zum Homeoffice und mobiler Arbeit hat durch die aktuelle Situation einen Schub erlebt, der durch die Ankündigungen von Großkonzernen wie Siemens und Allianz künftig – auch nach Corona – vermehrt auf Homeoffice zu setzen, noch lange nicht am Ende ist.
Bis dahin bleibt es vorerst bei dem o.g. Grundsatz nach dem der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der (Gesundheitsschutz-)Interessen seiner Arbeitnehmer dem Wunsch nach Homeoffice nicht nachkommen muss, wenn er auch anders seinen Schutz- und Fürsorgepflichten aus § 618 BGB nachkommen kann. Dafür dürfte die Einhaltung der Arbeitsschutzregeln des BMAS im Rahmen von Corona genügen.